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Die Mitte - Region St. Gallen Ortsparteien Die Mitte EggersrietNews Vielfalt der Schulformen respektieren und absichern
10. März 2025 – Das Bundesgericht hat mit Blick auf die gewachsenen Schulstrukturen im Kanton St.Gallen einen bemerkenswerten Entscheid gefällt. Faktisch entzog das Bundesgericht damit der Mädchensekundarschule St. Katharina in Wil den Boden. Der Entscheid hat auch Auswirkungen auf die «Maitlisek» in Gossau und auch auf die «Flade» in St. Gallen und greift die gewachsenen Schulstrukturen direkt an. Die Mitte und die SVP reichen deshalb am kommenden Montag die Motion «Vielfalt der Schulformen respektieren und absichern» ein. Diese hat zum Ziel in der Kantonsverfassung den Bestand dieser Schulen zu sichern.
Mit dem Urteil vom 17. Januar 2025 hat das Bundesgericht entschieden, dass der aktuelle Betrieb der Wiler Mädchensekundarschule «Kathi» nicht verfassungskonform sei. Es ging davon aus, dass die konfessionellen Unterrichtsinhalte am Kathi eine Intensität aufwiesen, die mit dem Neutralitätsgebot für öffentliche Schulen nicht mehr vereinbar sei. Weiter sei es nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, dass der Zugang ans Kathi nur Mädchen offenstehe. Festgehalten wurde schliesslich, dass in der Schweiz der Grundsatz des gemischtgeschlechtlichen Unterrichts gelte; eine Abweichung von diesem Grundsatz in allen Fächern wie am «Kathi» sei nicht verfassungskonform.
Weiterführung gefährdet Das Urteil gefährdet nicht nur die Weiterführung des «Kathi», sondern auch weitere christlich-humanistisch geprägte Schulen im Kanton, die in der Bevölkerung tief verankert sind und sehr geschätzt werden. Die erwähnten Schulen verfügen heute teilweise über eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft («Flade» St. Gallen), teilweise sind sie – wie das «Kathi» – privat organisiert («Maitlisek» Gossau, «Waid» Mörschwil). Um den Bestand dieser Schulen langfristig zu sichern, soll auf Verfassungsebene vorgesehen werden, dass die Schulträger mit den betreffenden Schulen Verträge über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ihres Gemeindegebiets abschliessen können. Dabei ist sicherzustellen, dass der Zugang allen Schülerinnen und Schülern offensteht, unabhängig von ihrer Religion. Zudem darf keine Verpflichtung zur Teilnahme an religiösen Unterrichtsinhalten bestehen. Damit wird den Vorgaben des Bundesgerichts Rechnung getragen.
Verschiedene Unterrichtsformen zulässig Die Motion Tschirky-Gaiserwald und Schmid-Buchs «Vielfalt der Schulformen respektieren und absichern» will erreichen, dass in der Kantonsverfassung explizit festgehalten wird, dass für die Oberstufenschulzeit geschlechtergetrennte Unterrichtsformen zulässig sind. Es entspricht einem breiten Konsens der Erziehungswissenschaften, dass dieser für eine gewisse Zeit positive Effekte zeigt. Eine bundesverfassungsrechtliche Einschränkung der kantonalen Schulgesetzgebung in diesem Bereich ist nicht begründbar.
Der neue Art. 89 Abs. 2bis KV wird durch die Bundesversammlung zu gewährleisten sein (Art. 51 Abs. 2 BV). Sofern die entsprechende Gewährleistung erfolgt, ist der neue Art. 89 Abs. 2bis KV für das Bundesgericht verbindlich. Er wäre abstrakt nicht anfechtbar und könnte erst dann wieder geprüft werden, wenn das übergeordnete Recht sich weiterentwickeln würde (BGE 140 I 394 E. 9.1).